Wie läuft eine Datenschutz-Folgenabschätzung ab?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein Verfahren, bei dem die Auswirkungen einer geplanten Datenverarbeitung auf den Datenschutz von Betroffenen bewertet werden. Eine DSFA ist insbesondere dann erforderlich, wenn die geplante Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Betroffenen darstellt.

Im Folgenden sind die wichtigsten Schritte beschrieben, die bei einer DSFA beachtet werden sollten:

  1. Identifikation des Zwecks und der Umstände der geplanten Datenverarbeitung: Zunächst muss der Zweck und der Kontext der geplanten Datenverarbeitung klar definiert werden. Dazu gehört auch die Art der zu verarbeitenden Daten und die Zielgruppe, die von der Verarbeitung betroffen sein wird.
  2. Analyse des Risikos für den Datenschutz: Anschließend wird das Risiko für den Datenschutz der Betroffenen bewertet. Dazu werden mögliche Auswirkungen der geplanten Verarbeitung auf die Rechte und Freiheiten der Betroffenen untersucht.
  3. Überlegungen zur Risikominderung: Im nächsten Schritt werden Maßnahmen erörtert, die dazu beitragen können, das Risiko für den Datenschutz der Betroffenen zu minimieren. Dazu gehören zum Beispiel technische oder organisatorische Maßnahmen, die die Daten schützen oder den Zugriff auf sie beschränken.
  4. Entscheidung über die Durchführung der Datenverarbeitung: Auf Basis der Ergebnisse der DSFA wird entschieden, ob die geplante Datenverarbeitung durchgeführt werden kann oder ob sie angepasst oder abgelehnt werden muss.
  5. Dokumentation und Überwachung: Zum Abschluss der DSFA werden die Ergebnisse dokumentiert und es wird überwacht, ob die getroffenen Maßnahmen zur Risikominderung auch tatsächlich umgesetzt werden.

Eine DSFA sollte von einer Person oder einem Team durchgeführt werden, das über die erforderliche Fachkompetenz im Bereich Datenschutz verfügt. Es ist wichtig, dass die DSFA regelmäßig überprüft und angepasst wird, wenn sich die Umstände ändern.

Neu im revDSG muss nun auch bei einem hohem Risiko, welches sich aus einem Profiling oder Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten ergibt, auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) gemäss Art. 23 revDSG hinzugezogen werden. Der EDÖB kann Einwände zu der DSFA bringen, aber auch Massnahmen zur Modifizierung vorschlagen.

Auf den Kontakt zum EDÖB kann verzichtet werden, wenn ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter, wie die Gesellschaft für Datenschutz mbH einen stellt, konsultiert wird.

Brauchen Sie Unterstützung bei der
Anpassung an das neue Gesetz?

Verstehen und Implementieren von Datenschutzrichtlinien kann komplex sein. Als Ihr Datenschutzberater stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir helfen Ihnen, sich effizient auf das neue Datenschutzgesetz vorzubereiten und sicherzustellen, dass Ihre Prozesse und Systeme den neuesten Anforderungen entsprechen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um den Übergang so reibungslos und konform wie möglich zu gestalten.

Jetzt kostenfreie Beratung vereinbaren